FWZ 4: GESCHÄFTE MIT DER BANK
Banken wickeln den Zahlungsverkehr ab (Kontokorrentkonto), gewähren Geschäfts- und Hypothekarkredite
und bieten Anlagemöglichkeiten (Wertschriftengeschäft). Der Kunde erhält von der Bank Kontoauszüge,
Spesenabrechnungen und Zinsausweise, welche er in seiner Buchhaltung erfassen muss.
4.1 Zins als Preis des ausgeliehenen Geldes
Zins: Entgelt für die Ausleihe von Kapital für eine Bestimmte Zeit.
4.1.1 Marchzinsberechnung nach deutscher Zinsusanz
Marchzins: Zins, der nicht für ein ganzes Jahr, sondern nur für einen Bruchteil des Jahres (Tage,
Monate) berechnet wird.
Regeln und Formel für die Berechnung von Marchzins:
Jeder Monat hat 30 Tage, das Jahr hat 360 Tage.
Der letzte Tag des Monats gilt immer als 30., auch im Februar.
Der erste Tag der Frist wird nicht eingerechnet, der letzte hingegen schon. (t = letzter Tag −
erster Tag)
4.1.2 Zins auf Obligationsanleihe
Obligation: Festverzinsliche Wertpapiere, welche von einer Vielzahl einzelner Gläubiger
(Kreditgeber) gekauft werden. (Börsennotiert jeder kann kaufen)
Regeln für die Berechnung von Zins:
Nominal- /Nennwert ist Grundlage! (nicht Kurswert)
Ansonsten sind alle Regeln gleich zur Marchzinsberechnung
4.2 Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer auf folgenden Kapitalerträgen (Bankzinsen >CHF200):
Jährliche Zinserträge auf Bankkonten (inkl. PostFinance)
Zinserträge auf Schweizer Obligationen
Dividendenerträge von Schweizer Aktien
Erträge von Schweizer Anlagefonds
Lotteriegewinne von über CHF 1000
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